Aus den Gründen:
I.
Der Versicherungsnehmer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung des Gebäudeversicherers, einen Schaden an den Ableitungsrohren seines versicherten Hauses zu regulieren. In die Rohre waren Baumwurzeln eingewachsen, wodurch sich Risse an den Rohren gebildet hatten. Außerdem wurden Muffenversatz und Ausdehnungen der Rohre festgestellt. Der Versicherer lehnte die Regulierung mit der Begründung ab, dass kein versicherter Rohrbruchschaden vorläge.
II.
Diese Rechtsauffassung ist bezogen auf die festgestellten Rissbildungen nicht zutreffend.
Ein Rohrbruch liegt vor, wenn das Material des Rohres (einschließlich Dichtungen, Flanschen, Muffen, Verschraubungen, Druckausgleicher und Kniestücken) ein Loch oder einen Riss bekommt. Die Ursache des Bruches spielt keine Rolle. Ein Wurzeleinwuchs stellt zwar für sich genommen keinen Rohrbruch dar. Werden aber durch die Wurzeln Löcher oder Risse im Material verursacht, so liegt ein ersatzpflichtiger Schaden vor, soweit die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. Durch das vorliegende Gutachten hat der Versicherungsnehmer den ihm obliegenden Nachweis eines versicherten Schadens erbracht, soweit durch den Sachverständigen Risse in den auf dem versicherten Grundstück verlegten Ableitungsrohren festgestellt wurden. Der ebenfalls festgestellte Muffenversatz und die Ausdehnungen der Rohre stellen keinen versicherten Schaden dar, da es an einem Bruch im Sinne der geltenden Versicherungsbedingungen fehlt.
Die Höhe des Entschädigungsbetrages ist gemäß besonderer Vereinbarung zwischen den Parteien auf 1 % der Versicherungssumme 1914, multipliziert mit dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalles geltenden Prämienfaktor auf eine Höchstsumme von 5.000,00 DM begrenzt.