I.
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin die Gebührennote seiner Rechtsanwältin nicht in voller Höhe ausgleicht. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit über das Vorliegen eines Rechtsschutzfalles, jedoch ist der Gebührensatz streitig.
Der Beschwerdeführer unterhält bei der Beschwerdegegnerin eine Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung, der die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) 94 zugrunde liegen.
Der Beschwerdeführer hatte sich von seiner Ehefrau getrennt und ist aus der gemeinsamen Familienwohnung ausgezogen. Nachdem die Beschwerdegegnerin bedingungsgemäß Kostenschutz bestätigt hatte, ließ sich der Beschwerdeführer anwaltlich beraten. Beratungsgegenstand waren die Unterhaltszahlungen an die Ehefrau und die ehelichen Kinder sowie die Aufteilung des Hausrats. Das Ergebnis der Beratung war ein Vorschlag, den der Beschwerdeführer seiner Ehefrau zur gütlichen Beilegung der Auseinandersetzung unterbreiten wollte. Tatsächlich haben sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau auch dementsprechend über den Hausrat und die unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf Ehegatten- und Kindesunterhalt geeinigt.
Die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers hat ihre Tätigkeit gebührenrechtlich als zwei Angelegenheiten – zum einen die Unterhaltszahlungen, zum anderen die Hausratsteilung – abgerechnet und je eine Vergleichsgebühr in Rechnung gestellt.
Die Beschwerdegegnerin hat diese bisher nur anteilig ausgeglichen und in Höhe der restlichen Gebühren für eine mögliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsanwältin zugesagt. Sie ist der Ansicht, es handele sich nur um eine Angelegenheit, die nach einem Gesamtstreitwert abzurechnen sei. Überdies seien Vergleichsgebühren nicht angefallen.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, er könne die Frage über die Berechtigung der Rechtsanwaltsgebühren im direkten Verhältnis zu seinem Versicherungsunternehmen und damit auch im Ombudsmannverfahren klären lassen.
Die Beschwerdegegnerin trägt neben ihren Bedenken zum Gebührenansatz vor, gebührenrechtliche Fragen wie die vorliegende seien der Überprüfung durch den Ombudsmann entzogen. Deshalb sei er nach der Verfahrensordnung nicht zuständig.
II.
Die Beschwerde ist zulässig.
Nach § 1 Abs. 1 lit. a der Verfahrensordnung des Versicherungsombudsmanns (VomVO) kann der Ombudsmann bei Beschwerden des Verbrauchers angerufen werden, wenn es sich um einen eigenen vertraglichen Anspruch aus einem Versicherungsvertrag handelt. Dies ist hier gegeben.
Der Anspruch auf Übernahme der Rechtsanwaltsgebühren hat seine Grundlage im Versicherungsvertrag und ist in § 5 Abs. 1 lit. a Satz 1 ARB 94 geregelt. Darin heißt es, „Der Versicherer trägt (…) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes.“ Ein Versicherungsnehmer kann also von seinem Rechtsschutzversicherer verlangen, dass dieser bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im bedingungsgemäßen Rahmen Kostenschutz zur Verfügung stellt.
Dieser Anspruch auf Kostenschutz ist grundsätzlich im Ombudsmannverfahren überprüfbar. Wenn also ein Versicherer ein Ereignis nicht als Rechtsschutzfall anerkennen will oder den Versicherungsnehmer nicht von den Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts freistellt, kann der Ombudsmann überprüfen, ob sich das Versicherungsunternehmen bedingungsgemäß verhält und es gegebenenfalls zu einer Leistung verpflichten.
III.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Beschwerdeführer kann nicht, jedenfalls derzeit nicht, verlangen, dass die Beschwerdegegnerin die von seiner Rechtsanwältin geforderten Gebühren zu tragen hat.
Die Beschwerdegegnerin lehnt nicht ihre Leistungspflicht grundsätzlich ab. Vielmehr erbringt sie ihre Leistung in der Form, dass sie dem Beschwerdeführer Kostenschutz im Streitfall über die Gebühren seiner Rechtsanwältin gewährt. Dies ist nicht zu beanstanden.
Der Kostenübernahmeanspruch nach § 5 Abs. 1 lit. a Satz 1 ARB 94 richtet sich auf Befreiung von den bei der Wahrung der rechtlichen Interessen entstehenden Kosten (Bundesgerichtshof vom 14. März 1984 – IV a ZR 24/82 – Versicherungsrecht 1984, 530 unter II). Der Rechtsschutzversicherer hat im Schadenfall seinen Versicherungsnehmer von sämtlichen Kosten der Rechtsverfolgung freizustellen.
Freistellung bedeutet, dass der Versicherer entweder die Gebühren nach Grund und Höhe anerkennt und zahlt oder für Gebührenansprüche, die er für unberechtigt hält, die Kosten zu deren Abwehr übernimmt. In jedem Fall hat er dafür zu sorgen, dass der Versicherungsnehmer selbst keine Kosten zu tragen hat. Weder die von dem Versicherer anerkannten Rechtsanwaltsgebühren, noch solche, die zu Abwehr von – nach Ansicht des Versicherers – überhöhten Gebührenforderungen anfallen.
Die Beschwerdegegnerin hat den Freistellungsanspruch vollständig erfüllt. Sie hat nach Eintritt des Rechtsschutzfalles bedingungsgemäß Kostenschutz für eine familienrechtliche Erstberatung gewährt und die angefallenen Gebühren, die sie für berechtigt gehalten hat, übernommen. In Höhe der darüber hinaus geltend gemachten Gebühren hat sie sich für die Abwehr der Ansprüche entschieden und dem Beschwerdegegner erklärt, sämtliche Kosten dafür zu tragen. Damit hat sie zum Teil die Leistung in Form von Anspruchsabwehr gewählt. Dies steht ihr, wie bereits ausgeführt, nach den Versicherungsbedingungen zu. Die Ausübung dieses Wahlrechts ist nicht überprüfbar. Mehr kann der Beschwerdeführer als Leistung aus dem Versicherungsvertrag nicht verlangen.
Falls in einem Rechtsstreit über die Gebühren zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsanwältin rechtskräftig festgestellt werden sollte, dass die streitigen Gebühren angefallen und somit berechtigt gefordert werden, entfällt das Wahlrecht. Dann hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistung ausschließlich in Form der Zahlung der Gebühren zu erbringen. Dies ist jedoch keine Folge der Rechtskraft, denn diese wirkt nur zwischen dem Rechtsanwalt und dem Versicherungsnehmer. Die Bindungswirkung ergibt sich vielmehr aus der Natur des Rechtsschutzversicherungsanspruchs, der den Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer von dessen Vergütungsschuld gegenüber seinem Rechtsanwalt in der festgestellten Höhe zu befreien (Bundesgerichtshof vom 14. Juli 1972 – VII ZR 41/71 – VersR 1972, 1141). Ein solches rechtskräftiges Urteil liegt jedoch nicht vor.
Es ist auch sachgerecht, wenn die Frage, ob Rechtsanwaltsgebühren berechtigt geltend gemacht werden oder nicht, im direkten Verhältnis zwischen Anwalt und seinem Mandaten geklärt wird. Würde der Vergütungsanspruch in das Deckungsverhältnis, also zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer einbezogen, hätte dies erhebliche Nachteile. Das auf den ersten Blick prozessökonomische Vorgehen, alles in einem Verfahren zu behandeln, birgt das Risiko sich widersprechender Urteile. Denn eine Entscheidung im Verhältnis Versicherungsnehmer und Versicherer bindet den Rechtsanwalt nicht.
Er könnte trotz der bereits erfolgten gerichtlichen Klärung aus dem Mandatsverhältnis gegen den Versicherungsnehmer vorgehen, wodurch in diesem zweiten Prozess ein anderes Ergebnis entstehen könnte. Durch ein solches zweites Verfahren wäre auch der Vorteil der Prozessökonomie hinfällig. Es gibt daher kein durchschlagendes Argument, um von dem Grundsatz abzuweichen, dass Streitigkeiten im jeweiligen Vertragsverhältnis zu klären sind.