I.
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Beschwerdegegner eine wirksam vereinbarte Vertragsänderung ohne seine Zustimmung zu seinen Lasten abgeändert hat.
Seine Lebensversicherung hatte der Beschwerdeführer an eine Bank zur Sicherung eines Kredites abgetreten. Auf seine Anfrage teilte ihm der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 11. April 2001 mit, dass sich die Ablaufleistung, wenn er das Zuwachsprogramm und die Verrechnung der Überschussanteile aus dem Vertrag ausschließe, zum 31. Mai 2011 auf 252.500,00 DM beliefe.
Daraufhin bat der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner um ein Angebot für eine Vertragsänderung mit einer geringeren Ablaufleistung. Dieses Angebot erstellte der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 31. August 2001. Bei einer Jahresprämie in Höhe von 3.065,60 DM sollte sich danach die Ablaufleistung auf 186.900,00 DM belaufen. Dabei wies er darauf hin, dass die Leistung im Hinblick auf die Unvorhersehbarkeit der künftigen Kapitalerträge nicht garantiert werden könne. Dieses Angebot wurde am 19. September 2001 von dem Beschwerdeführer zusammen mit der kreditgebenden Bank angenommen. Die Änderung sollte mit Beginn zum 1. Oktober 2001 durchgeführt werden.
Mit Schreiben vom 22. November 2001 teilte der Beschwerdegegner der Bank mit, dass ihm bei dem Vorschlag ein Rechenfehler unterlaufen sei und die voraussichtliche Ablaufleistung lediglich 177.000,00 DM betrage, wenn der Vertrag wie vereinbart umgesetzt werde. Die Bank erklärte sich schriftlich damit einverstanden, dass der Vertrag dennoch entsprechend geändert und die Ablaufleistung nur noch 177.000,00 DM betrage.
Nachdem auch der Beschwerdeführer davon Kenntnis erhalten hatte, widersprach er mit Schreiben vom 26. November 2001 der Änderung des ursprünglichen Vorschlags und forderte dessen Umsetzung in der ursprünglich vereinbarten Form. Er beruft sich darauf, dass die Vertragsänderung vom 19. September 2001 wirksam zustande gekommen sei und eine Abweichung davon ohne seine Zustimmung keine Rechtswirkung entfalte.
Der Beschwerdegegner machte daraufhin den Vorschlag, eine Ablaufleistung von 96.100,00 EUR (187.955,26 DM) gegen eine Jahresprämie von 2.385,75 EUR (4.666,12 DM) zu vereinbaren, was der Beschwerdeführer ablehnte. Der Beschwerdegegner teilte mit, dass dem Vertrag ein zusätzlicher Betrag von 2.400,00 EUR als Überschuss gutgeschrieben werde müsse, um die falsch berechnete Ablaufleistung zu erhalten.
II.
Die Beschwerde ist begründet.
Der Änderungsvorschlag des Beschwerdegegners vom 31. August 2001 ist am 19. September 2001 von dem Beschwerdeführer und der Abtretungsgläubigerin angenommen worden. Eine von dieser Vertragsänderung abweichende Vereinbarung ist nicht zustande gekommen.
Das Schreiben vom 22. November 2001 war ein erneutes Angebot zur Durchführung einer
abermaligen Vertragsänderung, also eine neue Erklärung. Die Erklärung muss an den richtigen Erklärungsempfänger gerichtet worden sein (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 61. Auflage, § 130 Rn. 4, BGH NJW 89, 1671). Das Schreiben war an die Bank adressiert und geschickt worden. Der Beschwerdeführer hat lediglich eine Kopie dieses an die Abtretungsgläubigerin gerichteten Schreibens zur Kenntnis erhalten.
Obwohl der Beschwerdeführer seinen Lebensversicherungsvertrag zur Sicherheit an die kreditgebende Bank abgetreten hat, bleibt er bis zum Eintritt des Versicherungsfalls Erklärungsgegner des Versicherers. Mit der Sicherungsabtretung verliert der Versicherungsnehmer zwar seine Rechte und Ansprüche aus dem Vertrag an den Zessionar. Er bleibt aber Vertragspartner des Versicherers, denn der Abtretungsgläubiger tritt nicht in das bestehende Vertragsverhältnis ein. Aus diesem Grund sind die Willenserklärungen des Versicherers, die auf eine Änderung des Vertragsinhalts abzielen, an den Versicherungsnehmer zu richten.
Das ist hier nicht geschehen, mit der Folge, dass die Willenserklärung, mit der unter Hinweis auf einen Rechenfehler eine Änderung der getroffenen Vereinbarung herbeigeführt werden sollte, nicht an den richtigen Erklärungsempfänger abgegeben worden ist und somit keine Wirksamkeit entfalten konnte. Mangels eines wirksamen Angebotes zur Änderung des Vertragsinhalts gilt somit die alte Regelung fort. Unerheblich ist dabei, dass der Vorschlag vom 31. August 2001 einen Hinweis auf die Unverbindlichkeit der Leistungsangabe enthielt. Die Unverbindlichkeit bezieht sich dabei ausschließlich darauf, dass die künftigen Überschusssätze nicht garantiert werden können. Eventuelle Rechenfehler werden von dem Hinweis nicht erfasst.
Aus diesem Grund ist der Beschwerdegegner verpflichtet, die Vertragsänderung entsprechend seines Vorschlags durchzuführen. Nach seinen eigenen Angaben ist dazu ein zusätzlicher Überschuss in Höhe von 2.400,00 EUR notwendig, mit dem die falsch berechnete Ablaufleistung erreicht werden kann. Diesen Betrag hat der Beschwerdegegner daher in das Vertragsguthaben einzuzahlen.
Von dem Beschwerdeführer hinzunehmen ist, dass sich die ursprünglich mitgeteilte Ablaufleistung in Höhe von 186.900,00 DM nicht mehr erzielen lässt, weil inzwischen zum 1. Januar 2002 die Überschussbeteilung geändert worden ist. Hier greift der Unverbindlichkeitshinweis ein, wonach die Ablaufleistung anhand der im Jahr 2001 geltenden Überschusssätze errechnet worden ist und unter dem Vorbehalt einer Änderung derselben steht. Der Beschwerdeführer ist so zu stellen, wie es den Angaben des Vorschlags vom 31. August 2001 entspricht. Das heißt, dass die Ablaufleistung seiner Lebensversicherung auf der Grundlage der im Jahr 2001 geltenden Überschusssätze und bei einer Jahresprämie von 3.065,60 DM 186.900,00 DM beträgt. Eine Garantie, dass die Überschussbeteiligung gleich und die Ablaufleistung unverändert bleibt, ist mit der Vertragsänderung nicht verbunden.
Im Ergebnis ist der Beschwerdegegner an die Vertragsänderung beruhend auf seinem Vorschlag vom 31. August 2001 gebunden. Dementsprechend ist er verpflichtet, das Guthaben des Vertrages entsprechend aufzustocken und den von ihm errechneten Betrag von 2.400,00 EUR gutzuschreiben.