I.
Die Beschwerdeführerin möchte mit der Beschwerde erreichen, dass ihr Rechtsschutzversicherer eine Deckungszusage für die Auseinandersetzung mit der X Bank erteilt. Die Beschwerdeführerin hatte auf ein Tagesgeldkonto dieser Bank insgesamt 25.000,- Euro eingezahlt. Nachdem die Bank in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, ordnete die Aufsichtsbehörde ein Moratorium an. Die Beschwerdeführerin nahm anwaltliche Hilfe in Anspruch, forderte den eingezahlten Betrag zurück und meldete Ansprüche beim zuständigen Einlagensicherungsfonds an.
Die Beschwerdeführerin unterhält bei der Beschwerdegegnerin einen Rechtsschutzversicherungsvertrag (private Rechtsschutzkombination), dem die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) 2004 zugrunde liegen.
Den beantragten Versicherungsschutz hat die Beschwerdegegnerin verweigert. Sie beruft sich auf die Risikoausschlussklausel des § 3 Abs. 2 f) ARB 2004. Hierin heißt es:
„§ 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen (…)
(2) (…)
- f) im Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin-, Options- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften, Gewinnversprechen sowie Kapitalanlagegeschäften aller Art.“
Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, die Beschwerdeführerin habe ein Kapitalanlagegeschäft getätigt. Der Streit mit der Bank über die Rückzahlung der eingezahlten Gelder stehe im Zusammenhang mit diesem Geschäft, deshalb greife der Risikoausschluss ein. Die Beschwerdeführerin dagegen trägt vor, es handele sich um einen einfachen Bankvertrag, der vom Risikoausschluss nicht erfasst sei. Eine Kapitalanlage liege nicht vor. Kapitalanlagegeschäfte könnten nur solche sein, die unter § 1 Abs. 4 des bereits 2003 außer Kraft getretenen Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAAG) fallen. Tagesgeld werde dort nicht aufgeführt. Auch habe es sich nicht um eine längerfristige Kapitalanlage gehandelt. Schließlich sei der Risikoausschluss unklar formuliert und daher nicht wirksam.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Versicherungsschutz, denn die Interessenwahrnehmung fällt unter den Risikoausschluss des § 3 Abs. 2 f) ARB 2004. Dies ergibt die Auslegung der Klausel.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen sind, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (BGH, Urteil vom 23. Juni 1993 – IV ZR 135/92 –, Zeitschrift Versicherungsrecht [VersR] 1993, Seite 957). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an.
Dieser Grundsatz erfährt jedoch eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet. In diesen Fällen ist anzunehmen, dass auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen – hier die ARB 2004 – darunter nichts anderes verstehen wollen (BGH vom 5. Juli 1995 – IV ZR 133/94 – VersR 1995, 951).
Doch bei dem in der Risikoausschlussklausel genannten Begriff „Kapitalanlage“ handelt es sich – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht um einen Rechtsbegriff in diesem Sinne. Eine klare gesetzliche Definition des Begriffes „Kapitalanlage“ ist nicht vorhanden. Zwar gibt es in einigen Gesetzen und Rechtsverordnungen Regelungen über Kapitalanlagen (z.B. Investmentgesetz [ersetzte zum 1. Januar 2004 das KAGG]; Entwicklungsländer-Steuergesetz; Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen; Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds). Doch der Begriff „Kapitalanlage“ ist auch dort weder einheitlich noch klar definiert, sondern bezieht sich stets auf den besonderen Regelungsgegenstand des Gesetzes bzw. der Verordnung. So ist in dem vom Beschwerdeführer angeführten KAGG (jetzt: Investmentgesetz) nicht definiert, was eine Kapitalanlage ist, sondern in welche Vermögensgegenstände Kapitalanlagegesellschaften nach diesem Gesetz Geld anlegen dürfen. Das bedeutet aber nicht, dass es keine weiteren Kapitalanlageformen geben würde.
Für die Auslegung kommt es daher auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers an. Für diesen handelt es sich bei der Einrichtung eines Tagesgeldkontos bzw. bei der Einzahlung um eine Kapitalanlage im Sinne der Risikoausschlussklausel des § 3 Abs. 2 f) ARB 2004. Wörtlich genommen ist ein „Kapitalanlagegeschäft“ ein Vertrag über eine Anlage von Kapital. Bei einer „Kapitalanlage“ geht es darum, Geld bzw. Vermögenswerte anzulegen. Vorrangige Ziele sind in der Regel Werterhalt und im Idealfall Wertzuwachs, also die Vermehrung des Kapitals. Durch die Anlage verzichtet der Kapitalgeber zeitweilig auf die eigene Nutzung seines Kapitals. Er stellt es dem Kapitalnehmer zur Verfügung, der den Anleger mit einer Rendite entschädigt. Ein Tagesgeldkonto ist ein verzinstes Konto, über dessen Guthaben der Kontoinhaber täglich verfügen kann. Der Anleger überweist Geld (Kapital) auf das Konto, um einen Ertrag (Zinsen) zu erhalten. Er legt sein Kapital an. Es handelt sich folglich um eine Form der Kapitalanlage.
Nach dem klaren Wortlaut der Risikoausschlussklausel, der Einschränkungen weder vorsieht noch sonst dafür einen Anhalt bietet, sind „Kapitalanlagegeschäfte aller Art“ vom Versicherungsschutz ausgenommen. Unerheblich ist dabei, wie lange das Kapital angelegt wird. Daher erfasst der Ausschluss auch kurzfristige oder zumindest kurzfristig kündbare Kapitalanlagen.
Der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer kann nach dem Wortlaut der Klausel und ihrem erkennbaren Zweck nicht erwarten, Rechtsschutz für Kapitalanlagegeschäfte zumindest dann zugesagt bekommen zu haben, wenn diese einfacher Natur sind, wie etwa eine Tagesgeldanlage. Dafür bietet die Ausschlussklausel keinen Anlass.
Der Ausschluss greift ein, sofern ein Zusammenhang mit dem Kapitalanlagegeschäft besteht. Dieser aber ist bei einem Streit über die Rückzahlung des auf dem Tagesgeldkonto befindlichen Anlagebetrages gegeben.