I.
Für den 23jährigen Beschwerdeführer besteht seit Dezember 2004 bei der Beschwerdegegnerin eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ). Die Beschwerdegegnerin lehnte bisher die vom Beschwerdeführer im März 2007 beantragte Berufsunfähigkeitsleistung ab, weil sie der Ansicht ist, der Beschwerdeführer sei nicht bedingungsgemäß berufsunfähig. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer erlernte ursprünglich den Beruf eines Elektroinstallateurs. Nach verschiedenen Tätigkeiten als Lagerist war er zuletzt über eine Zeitarbeitsfirma als Produktionshelfer in der Firma X tätig. Dort arbeitete er im Akkord vollschichtig im Früh- und Spätschicht-System 5 bis 6 Tage pro Woche. Seine Hauptaufgabe war es, bei auf einem Fließband befindlichen Küchenherden die Herdtüren zu montieren und die Schalterfront zu verkabeln.
Der Beschwerdeführer hat vorgetragen, das Gewicht der Herdtüren habe je nach der Art der Türen zwischen 5 und 15 kg geschwankt. In einer Schicht seien mindestens 260 bis maximal 420 Türen von ihm zusammengebaut und eingesetzt worden. Es sei erforderlich gewesen, die jeweiligen Glasscheiben in die Herdtüren einzusetzen und die Griffe anzubringen. Dazu habe er aus einem Gittercontainer die verpackten Glasscheiben herausheben müssen. Der Beschwerdeführer gab an, pro Schicht ca. 3000 kg bis 4200 kg an Gewicht gehoben zu haben. Des Weiteren habe er beim Einbau der jeweiligen Herdtüren eine ausgeprägte Zwangshaltung einnehmen müssen. Die Küchenherde hätten sich entweder in Fußbodenhöhe oder in einer Höhe von 40 bis 50 cm über dem Fußboden befunden. Diese etwas höhere Einstellung habe ein technisches System ermöglicht, das allerdings oft kaputt gewesen sei. Zusätzlich habe die Körpergröße des Beschwerdeführers von 192 cm die ohnehin anstrengende Arbeitshaltung erschwert.
Seine gesamte Tätigkeit habe er überwiegend im Stehen oder Bücken ausgeübt. Um sich die notwendigen Montageteile zu beschaffen, habe sich der Beschwerdeführer häufig um 45 Grad in die linke oder rechte Körperrichtung drehen müssen.
Ab 5. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer aufgrund von starken Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in den rechten Ober- und Unterschenkel sowie rechtsseitiger Fußheber- und Großzehenheberschwäche arbeitsunfähig krankgeschrieben.
Durch eine MRT-Untersuchung im Februar 2007 wurde ein rechts paramedianer Bandscheibenvorfall in der Höhe LW4/5 und LW5/SWK1, eine relative Spinalkanalstenose LW4/5 und eine rechtsseitige Recessusstenose S1 diagnostiziert.
Der Beschwerdeführer wurde mikrochirurgisch operativ versorgt und befand sich deshalb in der Zeit vom 11. März 2007 bis 20. März 2007 in stationärer Behandlung. Im Zeitraum vom 26. März 2007 bis 20. April 2007 schloss sich eine stationäre Heilbehandlung an. Der Beschwerdeführer wurde arbeitsunfähig aus der Rehabilitationseinrichtung entlassen. Aus dem ärztlichen Entlassungsbericht dieser Klinik vom 11. Mai 2007 geht hervor, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht berufliche Tätigkeiten, die u. a. überwiegend ein Stehen und das Heben und Tragen schwerer Lasten (über 10 kg) erfordern, nicht zuzumuten sind. Auch sollte er ein Arbeiten in Zwangshaltungen und Rotationsbewegungen der Wirbelsäule vermeiden.
In einem Fragebogen der Beschwerdegegnerin antwortete der Orthopäde und Chirurg, Dr. M., am 8. Mai 2007 auf die Frage, wie lange die Erkrankung voraussichtlich dauern werde, mit „länger als 6 Monate“. Des Weiteren bewertete Dr. M. ein schweres Tragen von Lasten über 30 kg als stark eingeschränkt. Dagegen schätze er die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers bei einer täglich sechsstündigen Montage von Backofentüren mit einem Gewicht von über 30 kg auf nur 20 Prozent.
In einem Schreiben vom 20. Oktober 2007 korrigierte Dr. M. diese Aussage und stellte sinngemäß fest, dass für den Beschwerdeführer ein deutlicher Dauerschaden verbleibt und die Belastungsgrenze bei 5 kg liegt. Das Tragen schwerer Lasten verbiete sich in orthopädischer Hinsicht.
Der Neurochirurg, Dr. L., der den Beschwerdeführer operiert hatte, teilte in einem Schreiben vom 31. Juli 2007 u. a. sinngemäß mit, dass der Beschwerdeführer schwere Lasten größer 10 bis 15 kg längerfristig nicht tragen kann. Die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers, die dies bis zu 360 Minuten täglich erfordert, könnte der Beschwerdeführer nicht ausüben. Ansonsten sei von einer Chronifizierung des Schmerzbildes auszugehen.
Der Arztbericht der Praxisklinik T. vom 8. Januar 2009 beinhaltete unter Einbeziehung einer erneuten MRT-Untersuchung vom 26. September 2008 eine 100prozentige Einschränkung des Beschwerdeführers für das Zusammenbauen und Einsetzen von ca. 400 Herdtüren täglich, selbst wenn eine Tür nur bis zu 10 kg wiege.
Seit Dezember 2007 bis voraussichtlich Ende Januar 2010 absolviert der Beschwerdeführer eine von der Deutschen Rentenversicherung Bund finanzierte Umschulung zum Industriekaufmann.
Die Beschwerdegegnerin stützt sich zur Leistungsablehnung auf die Bewertung von Dr. M. in dessen Bericht vom 8. Mai 2007 und die Auskunft des ehemaligen Arbeitgebers, wonach Zwangshaltungen nicht erforderlich gewesen seien und bei der Türmontage nur ein Lastgewicht von 5 bis 10 kg aufgetreten sei. Die Beschwerdegegnerin geht deshalb davon aus, dass dem Beschwerdeführer seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktionshelfer zu mehr als 50 Prozent zumutbar sei.
II.
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Beschwerdeführer hat einen Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Berufsunfähigkeitsleistung rückwirkend ab März 2007. Nach der hier festgestellten Sach- und Rechtslage ist eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit gegeben.
- Gemäß § 2 Abs. 1 der dem Vertrag zugrunde liegenden „Besonderen Bedingungen für die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge: Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente E5“ gilt ein Zustand von Beginn an als vollständige Berufsunfähigkeit, wenn die versicherte Person voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, außerstande ist oder bereits 6 Monate ununterbrochen außerstande gewesen ist, ihren Beruf auszuüben und auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
Nach § 1 Abs. 1 der Besonderen Bedingungen ist die Beschwerdegegnerin zur Leistung verpflichtet, wenn der Beschwerdeführer zu mindestens 50 Prozent berufsunfähig ist. Das ist hier der Fall.
Der Eintritt bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit im vorliegenden Fall ist in erster Linie davon abhängig, inwieweit medizinisch nachgewiesene gesundheitliche Beeinträchtigungen den Versicherten voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande setzen oder bereits außerstande gesetzt haben, seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit nachzugehen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 119, 263 [266]= VersR 1992, 1386 [1387]; Urteil vom 29.11.1995 – IV ZR 233/94 – NJW-RR 1996, 345 unter 2a; BGH, 22.09.2004, VersR 2005, 676) kommt es bei der Beurteilung, ob der Versicherte bedingungsgemäß berufsunfähig geworden ist, zunächst darauf an, wie sich seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen in seiner konkreten Berufsausübung auswirken. Deshalb war zu prüfen, wie das Arbeitsfeld des Versicherten beschaffen ist und welche Anforderungen es an ihn stellt.
Dazu hat der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin (vgl. Formular zur „Anmeldung von Ansprüchen aus der Berufsunfähigkeitsvorsorge“) und auch im Ombudsmannverfahren unstreitig vorgetragen, dass er mindestens 38 Stunden pro Woche an fünf bis 6 wöchentlichen Arbeitstagen schwere körperliche Akkordarbeit verrichtet.
Dabei kommt es auch gar nicht mehr genau darauf an, ob bestimmte Türen ein Gewicht von über 10 kg hatten oder nicht, denn bereits das durch die Zeitarbeit-Firma mitgeteilte Lastgewicht von 5 bis 10 kg und ein Heben der Türen von ca. 250 bis 280 mal pro Tag, was durch die Beschwerdegegnerin nicht bestritten wurde, lassen die Feststellung einer schweren körperlichen Tätigkeit zu. Obwohl hier im Ombudsmannverfahren keine Zweifel an den Darlegungen des Beschwerdeführers aufgetreten sind, ist schon durch die Ausführungen des Arbeitgebers des Beschwerdeführers eine Akkordarbeit unter der körperlichen Bewältigung von hohen Lasten nachgewiesen.
Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin dem wesentlichen Aspekt einer körperlich schweren Akkordarbeit bei ihrer Leistungsprüfung nicht genügend Beachtung beigemessen hat.
Aufgrund der nachgewiesenen Bandscheibenschädigung und der festgestellten Leistungseinschränkungen durch die vorgenannten Ärzte, die hier keinen Zweifeln begegnen, erreicht das vorhandene Restleistungsvermögen des Beschwerdeführers nicht den versicherten Berufsunfähigkeitsgrad.
Der Beschwerdeführer ist daher in seiner konkreten Tätigkeit als Produktionshelfer berufsunfähig..
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Nach § 1 Abs. 2 der Besonderen Bedingungen entsteht der Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsleistung (Berufsunfähigkeitsrente/Beitragsbefreiung) mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist.
Die Beweislast für den Eintritt des Versicherungsfalles trägt der Beschwerdeführer.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Feststellung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit weder allein die zu diesem Zustand führende Krankheit maßgebend noch die mit dem Krankheitsprozess verbundene Unfähigkeit zur Berufsausübung. Damit diese Beeinträchtigungen zu bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit werden, muss der körperlich-geistige Gesamtzustand des Versicherten derart beschaffen sein, dass eine günstige Prognose für die Wiederherstellung der verloren gegangenen Fähigkeiten in einem überschaubaren Zeitraum nicht gestellt werden kann; es muss demnach ein Zustand erreicht sein, dessen Besserung zumindest bis zur Wiederherstellung der halben Arbeitskraft nicht mehr zu erwarten ist (vgl. BGH, 22.02.1984, VersR 1984, 630, 632; BGH, 14.06.1989, VersR 1989, 903; BGH, 21.03.1990, VersR 1990, 729; BGH, 27.09.1995, VersR 1995, 1431; BGH, 03.04.1996, VersR 1996, 830; BGH, 11.10.2006, VersR 2007, 383).
Aufgrund der Versicherungsbedingungen, die dem Vertrag des Beschwerdeführers zugrunde liegen, beläuft sich der sogenannte Prognosezeitraum auf sechs Monate (vgl. § 2 Abs. 1 der Besonderen Bedingungen).
Im Ombudsmannverfahren wurde nach der Aktenlage die erforderliche rückschauende Feststellung vorgenommen, wonach beim Beschwerdeführer erstmals ab dem 5. Februar 2007 von einem Zustand ausgegangen werden konnte, der eine Wiederherstellung seiner Arbeitskraft zu mindestens 50 Prozent innerhalb von sechs Monaten nicht mehr erwarten ließ.
Ab diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer wegen des vorgenannten Krankheitsbildes arbeitsunfähig krankgeschrieben und nicht mehr in der Lage, ohne weitere Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, seine berufliche Tätigkeit auszuüben. Das fehlende gesundheitliche Leistungsvermögen des Beschwerdeführers für den erforderlichen Prognosezeitraum von sechs Monaten wurde nach einer Gesamtschau und Würdigung aller Umstände im Beschwerdeverfahren festgestellt.
Da der Beschwerdeführer auch keine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 der Besonderen Bedingungen ausübt, denn eine Umschulung erfüllt grundsätzlich dieses Tatbestandsmerkmal nicht, liegt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor.
Nach der im Ombudsmannverfahren festgestellten Sach- und Rechtslage hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Berufsunfähigkeitsleistung ab März 2007. Der Beschwerdegegnerin war deshalb zu empfehlen, die Versicherungsleistung aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab März 2007 zu erbringen.