Der Beschwerdeführer buchte eine Reise in die Türkei für die Zeit vom 06.10.2001 bis zum 20.10.2001. Der Terroranschlag vom 11. September 2001 löste bei ihm Angst vor dem Fliegen aus. Er suchte einen Arzt auf, der eine vegetative Dystonie und eine Überlastungsreaktion diagnostizierte.
Der Versicherer lehnte die Übernahme der Stornokosten unter Hinweis auf III. § 1 Abs. 2 e) der Allgemeinen Bedingungen für Reiseversicherungen ab. Danach ist der Versicherer leistungspflichtig, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer unerwarteten schweren Krankheit reiseunfähig wird.
Die vom Beschwerdeführer angegebenen Angstzustände müssten in Form einer schweren Krankheit aufgetreten sein, damit der Versicherer zur Übernahme der Kosten verpflichtet werden kann.
Für den Nachweis der Schwere der Erkrankung ist der Beschwerdeführer beweispflichtig. Es ist natürlich gut nachvollziehbar, dass der Terroranschlag vom 11. September Flugangst auslöste, die mit der Stornierung der Reise gemildert werden konnte. Hierbei handelt es sich jedoch vornehmlich um innere Vorgänge bzw. psychische Reaktionen, die schwer objektiv nachweisbar sind. Auch hat die Rechtsprechung bereits entschieden, dass Angstgefühle kein Krankheitsbild darstellen, das auf eine objektive schwere Erkrankung schließen lässt (AG München vom 3. August 2000, Az: 181 C 15698/00). Die diagnostizierte Dystonie ist ein Spannungszustand der Muskeln oder vom vegetativen Nervensystem. Dieser Spannungszustand stellt objektiv keine schwere Erkrankung dar, die eine Reiseunfähigkeit verursachen kann. Gleiches gilt für die Überlastungsreaktion.
Hierfür spricht im Übrigen auch, dass der Arzt den Beschwerdeführer nicht auch arbeitsunfähig geschrieben hat. Deshalb kann man nicht erkennen, dass beim Beschwerdeführer eine schwere Erkrankung im Sinne der Reisevertragsbedingungen vorlag. Die Entscheidung des Versicherers kann daher nicht beanstandet werden.
Bei dieser Sach- und Rechtslage kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.