I.
Die Beschwerdeparteien streiten über den Zeitpunkt des Eintritts des Rechtsschutzfalles.
Für den Beschwerdeführer bestand bei der Beschwerdegegnerin von 1996 bis 2000 eine Privat- und Berufs-Rechtsschutzversicherung nach § 25 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) 94. Der Beschwerdeführer wünscht Versicherungsschutz für ein Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht. Dabei geht es um ein Überprüfungsverfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch (SGB) X. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des rechtskräftigen Bescheides der Bundesagentur für Arbeit aus dem Jahre 2000. Streitig ist die Gewährung von Arbeitslosengeld. Die Bundesagentur für Arbeit hatte mit Bescheid aus dem Jahre 2010 den Antrag des Beschwerdeführers auf Überprüfung des Bescheides aus dem Jahre 2000 abgelehnt.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass der für den Versicherungsschutz maßgebliche Rechtsschutzfall mit dem Bescheid aus dem Jahre 2000 eingetreten sei und möchte seine nicht näher bezifferten Kosten im Ombudsmannverfahren erstattet bekommen. Die Beschwerdegegnerin vertritt dagegen den Standpunkt, dass auf den die Überprüfung ablehnenden Bescheid der Behörde aus dem Jahre 2010 abzustellen sei.
Der Beschwerdeführer hat im Berufungsverfahren mehrere Anträge gestellt. Aus seiner Beschwerdeschrift ergibt sich indes, dass es ihm im Ombudsmannverfahren allein um die Frage geht, auf welchen Rechtsschutzfall im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X hinsichtlich des Bescheides aus dem Jahre 2000 abzustellen ist.
Die Beschwerde ist begründet. Der Rechtsschutzfall ist nicht nach Ablauf des Versicherungsvertrages eingetreten.
Nach § 4 Abs. 1 c) ARB 94 besteht Anspruch auf Rechtsschutz nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil vom 28. September 2005 (IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684 unter I 2 und 3) und dem Hinweisbeschluss vom 17. Oktober 2007 (IV ZR 37/07, VersR 2008, 113 Rn. 3 und 4) dargelegt hat, ist für die Festlegung der dem Vertragspartner des Versicherungsnehmers vorgeworfenen Pflichtverletzung der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß begründet. Als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt dabei das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch herleitet (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 aaO; Senatsurteil vom 19. März 2003, IV ZR 139/01, VersR 2003, 638 unter 1a).
Der Beschwerdegegnerin ist darin zuzustimmen, dass der – behauptete – fehlerhafte Überprüfungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit aus dem Jahre 2010 einen Rechtsschutzfall darstellt. Eine rechtliche Auseinandersetzung kann sich aber auch aus mehreren, zeitlich aufeinander folgenden Rechtsverstößen entwickeln. Für solche Fälle legt § 4 Absatz 2 Satz 2 ARB 94 den Zeitpunkt des Eintritts des Rechtsschutzfalles auf den ersten – tatsächlichen oder behaupteten – Verstoß, sofern er für die Auseinandersetzung ursächlich ist.
Der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Bescheid aus dem Jahre 2000 sei rechtswidrig, stellt ebenfalls einen Rechtsschutzfall dar. Der Beschwerdeführer begründet seinen Überprüfungsantrag mit dem Vorwurf, die Behörde habe den Bescheid im Jahre 2000 zu Unrecht erlassen. Auf diesen Vorwurf stützt er den geltend gemachten Anspruch auf Rücknahme des Bescheides im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X.
Dieser erste Rechtsschutzfall ist auch ursächlich für die Auseinandersetzung im Berufungsverfahren. Der Beschwerdeführer trägt vor, die Bundesagentur für Arbeit habe mit Bescheid aus dem Jahre 2000 die Gewährung von Arbeitslosengeld zu Unrecht abgelehnt. Dies steht auch im Einklang mit § 44 SGB X, denn nach dieser Regelung kann ein Verwaltungsakt, der sich als unrichtig erweist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, selbst wenn er unanfechtbar ist. Das heißt, dass das gesamte Überprüfungsverfahren, um das es hier geht, auf den ursprünglichen Bescheid abstellt.
Der Ansicht der Beschwerdegegnerin, es sei allein auf den Überprüfungsbescheid der Behörde aus dem Jahre 2010 abzustellen, kann nicht gefolgt werden. Es geht dem Beschwerdeführer nicht um die Aufhebung des Überprüfungsbescheides, sondern um die Aufhebung des Bescheides aus dem Jahre 2000. Das ergibt sich eindeutig aus dem gestellten Antrag im Berufungsverfahren.
Zum Zeitpunkt des Eintritts des ersten Rechtsschutzfalles bestand der Rechtsschutzversicherungsvertrag bei der Beschwerdegegnerin. Sie kann sich nicht auf einen nachvertraglichen Rechtsschutzfall berufen und muss dem Beschwerdeführer Rechtsschutz gewähren.