I.
Der Beschwerdeführer will mit seiner Beschwerde erreichen, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen in der ersten Instanz wegen seiner Beteiligungen an diversen KGAL-Fonds übernimmt. Er will Ansprüche wegen Prospekthaftung und Falschberatung gerichtlich geltend machen. Die Klagen sollen gegen die Fondsinitiatorin, die Treuhandkommanditistin, die vermittelnden Banken sowie die refinanzierenden und schuldübernehmenden Banken gerichtet werden.
Außerhalb des Beschwerdeverfahrens beansprucht der Beschwerdeführer zudem Versicherungsschutz für weitere Klagen wegen Prospekthaftung beziehungsweise Falschberatung. Dem liegen seine Beteiligungen an anderen Medienfonds zugrunde. Außerdem hatte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass das Finanzamt Steuernachforderungen erhoben hat und dass er dies für fragwürdig hält. Bei dieser Mitteilung hat er es bislang bewenden lassen.
Die Beschwerdegegnerin hat für die Klagen des Beschwerdeführers wegen der Beteiligungen an den KGAL-Fonds jeweils eine Deckungszusage erteilt. Sie ist jedoch der Auffassung, dass die vereinbarte Deckungssumme im Hinblick auf die Regelung in § 2 der Versicherungsbedingungen (ARB 75) nur einmal zur Verfügung steht. In § 2 ARB 75 heißt es:
„(4) Für die Leistungen des Versicherers bildet die vereinbarte Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall, wobei die Leistungen für den Versicherungsnehmer und für die mitversicherten Personen zusammengerechnet werden. Das gleiche gilt für Leistungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. (…)“
Die Beschwerdegegnerin meint, die Versicherungsfälle im Hinblick auf die Fondsanlagen würden in diesem Sinne zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Sie würden einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen. Der Versicherungsnehmer habe die fraglichen Filmfondsanlagen im Wesentlichen in der Zeit von 1999 bis 2003 gezeichnet. Allen Investitionen hätten gleiche oder ähnliche Konzepte zugrunde gelegen, wie sich aus einem Rundschreiben der beauftragten Rechtsanwälte ergebe. Hier werde nicht zwischen den einzelnen Fondsanlagen differenziert, sondern es werde im Wesentlichen auf die gleichartige Konzeption der Fonds abgestellt und auf die Prospektfehler, die jenen Fonds in gleichartiger Weise zugrunde lagen. Der Beschwerdeführer sei zu seiner Interessenwahrnehmung dadurch motiviert worden, dass er mit erheblichen Steuernachforderungen konfrontiert wurde. Es gehe, zurückgeführt auf die Hauptpunkte der Streitigkeiten, für den Versicherungsnehmer darum, ohne persönlichen Verlust das Konzept einer Vermögensbildung durch Steuerersparnis mit fachkundiger Hilfe verlassen zu können. Der Beschwerdeführer sei eine gewisse Zeit lang intensiv von den Fondsanlagen in Filmfonds überzeugt gewesen. Die Zeichnungen des Beschwerdeführers seien in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt.
II.
Die Beschwerde ist begründet. Der Beschwerdeführer kann gegebenenfalls eine Kostenübernahme über die Versicherungssumme hinaus beanspruchen. Denn ein zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang zwischen den Versicherungsfällen besteht nicht in der Weise, wie er für eine Zusammenrechnung der Leistungen des Versicherers nach § 2 Absatz 4 Satz 2 ARB 75 erforderlich wäre.
Die Versicherungsfälle (§ 14 ARB 75) sind jeweils zum Zeitpunkt der Fondszeichnung mit dem angeblich Schadensersatz begründenden Verhalten der Anspruchsgegner eingetreten.
Es ist bereits zweifelhaft, ob es einen ursächlichen Zusammenhang zwischen diesen Versicherungsfällen gibt.
Zwar mag in der Tatsache, dass der Beschwerdeführer möglicherweise von Fondsanlagen in Filmfonds überzeugt war, ein gemeinsamer Ursprung für die Klageverfahren zu sehen sein. Für die Regelung in § 2 Absatz 4 Satz 2 ARB 75 kommt es jedoch nicht auf einen Zusammenhang zwischen den beabsichtigten Prozessen an, sondern auf den zwischen den Versicherungsfällen (Bundesgerichtshof, VersR 1990, 301). Der Blick ist damit auf das (angeblich) pflichtwidrige Verhalten zu richten, aus dem die Ansprüche – wie es für einen Versicherungsfall im Sinne von § 14 ARB 75 erforderlich ist – hergeleitet werden (vergleiche Wendt, r+s 2006, 71). Eine möglicherweise durchgängige Motivlage des Beschwerdeführers ist deshalb nicht maßgeblich.
Dass dem angeblich pflichtwidrigen Verhalten der Anspruchsgegner eine gemeinsame Ursache zugrunde lag, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Zwar mögen die Fondskonzepte im Wesentlichen gleich oder ähnlich gewesen sein. Dies deutet jedoch nicht zwingend darauf hin, dass beispielsweise schon bei Gründung des Fonds KGAL 123 die Entscheidung vorlag, die jeweiligen weiteren in Rede stehenden Fonds aufzulegen (deren Medienprojekte es seinerzeit möglicherweise noch nicht gegeben hat).
Und selbst wenn man davon ausginge, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Versicherungsfällen vorlag, wären die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 Satz 2 ARB 75 nicht erfüllt. Die Zusammenfassung mehrerer zeitlich und ursächlich zusammenhängender Versicherungsfälle zu einem einheitlichen Leistungsfall, der die Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers bis zur Haftungshöchstsumme nur einmal auslöst, ist nur dann gerechtfertigt, wenn mehrere Versicherungsfälle einem Geschehensablauf entspringen, der nach der Verkehrsauffassung als ein einheitlicher Lebensvorgang aufzufassen ist (vergleiche Bauer in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Auflage, § 5 ARB 2000 Randnummer 265 mit weiteren Nachweisen).
Gegen einen solchen einheitlichen Lebensvorgang spricht im vorliegenden Sachverhalt die Tatsache, dass es um Schadenersatzansprüche wegen der Beteiligung an verschiedenen Fondgesellschaften geht. Bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass es für diese Beteiligungen unterschiedliche Fondsprospekte gab, die sich – wie auch die Beratung – jeweils nur auf den konkreten Fonds und die immer verschiedenen Medienprojekte bezogen haben dürften. Weiter hat der Beschwerdeführer – auch wenn er möglicherweise von Beginn an vom Konzept der Immobilienfonds überzeugt war – die Fondbeteiligungen nicht einheitlich, sondern jeweils getrennt gezeichnet. Zwischen den Beteiligungen lagen überwiegend große Zeiträume.
Schließlich werden die Ansprüche des Beschwerdeführers nicht einheitlich aus dem (angeblich) pflichtwidrigen Verhalten eines einzigen Beteiligten hergeleitet. Was die Beteiligung an dem KGAL Fonds Nr. 123 betrifft, richtet sich das Vorgehen beispielsweise auch gegen die Bank als Rechtsnachfolgerin der refinanzierenden und schuldübernehmenden Bank. Bezüglich der Beteiligung an den KGAL-Fonds Nr. 131, 139 und 152 werden hingegen andere refinanzierende und schuldübernehmende Banken in Anspruch genommen. Werden mit verschiedenen Gegnern Prozesse über unterschiedliche Streitgegenstände geführt, führt dies grundsätzlich dazu, dass es an dem erforderlichen Zusammenhang fehlt (vergleiche Armbrüster in: Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage, § 5 ARB 2008 Randnummer 80). Ob etwas anderes gilt, wenn sich das anspruchsbegründende Verhalten eines Gegners auf das anspruchsbegründende Verhalten eines anderen Gegners bezieht (vergleiche die von der Beschwerdegegnerin zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, r+s 1984, 145 für den Fall einer Kündigung des Versicherungsnehmers durch seinen Arbeitgeber [erster Versicherungsfall] und die fehlerhafte Bearbeitung des nachfolgenden Kündigungsschutzprozesses durch den Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers [zweiter Versicherungsfall]; kritisch hierzu Bauer in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Auflage, § 5 ARB 2000 Randnummer 266), kann offen bleiben, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass hier ein solcher Fall vorliegt. Dass das Verhalten der refinanzierenden und schuldübernehmenden Banken jeweils zueinander in Bezug stand, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Nach alledem ist nach den vorliegenden Unterlagen davon auszugehen, dass zumindest die Versicherungsfälle bezüglich der Beteiligungen an den KGAL Fonds 123, 131, 139 und 152 verschiedenen Lebensvorgängen entspringen mit der Folge, dass dem Beschwerdeführer die Versicherungssumme mehr als einmal zur Verfügung steht.