Mit der Beschwerde fordert der Beschwerdeführer von dem Versicherer Ersatz dafür, dass seine Lebensversicherung nicht ausreichen wird, um sein Darlehen zu tilgen.
Mit Schreiben vom 13. August 2001 teilte der Beschwerdeführer dem Versicherer mit, dass er mit der Ablaufleistung aus der Lebensversicherung ein Darlehen tilgen möchte. Zur Sicherung hatte er die Lebensversicherung an die darlehensgebende Bank abgetreten. Das Darlehen beläuft sich auf ca. 150.000,00 DM, während die Versicherungssumme in Höhe von 131.777,00 DM bestand. Da der Beschwerdeführer wusste, dass bei Ablauf der Versicherung neben der Versicherungssumme auch noch Überschüsse ausgezahlt werden, erschien ihm die Versicherungssumme zu hoch. Deshalb bat er den Versicherer, den Vertrag so zu kalkulieren, dass bei Ablauf eine Gesamtsumme von 150.000,00 DM herauskäme.
Demzufolge reduzierte der Versicherer mit Wirkung zum 1. September 2001 die Versicherungssumme auf 76.780,00 DM. Der Versicherer hatte errechnet, dass dieser garantierte Betrag zusammen mit den bis zum Ablauf erwirtschafteten Überschüssen voraussichtlich ungefähr 150.000,00 DM ausmachen würde. Das bedeutet, dass der Versicherer von Überschüssen in Höhe von ca. 73.000,00 DM, also 37.300,00 EUR, ausging.
Anderthalb Jahre später, am 7. März 2003, erhielt der Beschwerdeführer eine Wertmitteilung zu seiner Lebensversicherung. Ihr konnte er entnehmen, dass zum Vertragsende am
1. Juli 2017 nur noch mit Überschüssen in Höhe von 30.610,00 EUR gerechnet werden kann. Um sein Darlehen tilgen zu können, fehlen ihm nun fast 7.000,00 EUR.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Grund dafür, dass die Ablaufleistung geringer ausfällt als noch im Jahr 2001 angenommen, liegt in der gesunkenen Überschussbeteiligung. Das Vertragsguthaben wird mit einem garantierten Prozentsatz verzinst, mit der Folge, dass bei Ablauf der Versicherung die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme zur Verfügung steht. Sofern das Versicherungsunternehmen mit seinen Kapitalanlagen Gewinne erzielt, werden diese an die Versicherungsnehmer weitergegeben und die einzelnen Vertragsguthaben höher verzinst. Ihnen werden dann Überschüsse zugeteilt, die später zusammen mit der Versicherungssumme ausgezahlt werden. Da die Höhe der Gewinne unmittelbar von der Ertragslage an den Kapitalmärkten abhängt, wird die Überschussbeteiligung jedes Jahr neu festgelegt und kann für die Zukunft nicht garantiert werden. Bereits erwirtschaftete Überschüsse bleiben selbstverständlich erhalten und werden über die gesamte Laufzeit mindestens mit dem garantierten Prozentsatz verzinst. Prognosen zur Höhe der Ablaufleistung müssen jedoch unter Umständen später korrigiert werden, denn der Versicherer geht bei seinen Berechnungen von einer gleichbleibenden Überschussbeteiligung aus.
Die Situation an den Kapitalmärkten hat sich in den letzten Jahren wesentlich verschlechtert. Sehr viele Versicherer waren deshalb gezwungen, die Überschüsse zu reduzieren. Auch der Versicherer des Beschwerdeführers musste die Überschussbeteiligung im Jahr 2003 nach unten anpassen. Deshalb konnte er die ursprüngliche Vorhersage der Ablaufleistung nicht aufrechterhalten.
Ein Anspruch auf eine der Höhe nach bestimmte Überschussbeteiligung besteht nicht, sofern der Versicherer dem Beschwerdeführer das nicht verbindlich zugesagt hat. Das ist hier gerade nicht der Fall, denn um zu kennzeichnen, dass es sich bei der Angabe der zu erwartenden Überschüsse lediglich um eine Prognose handelt, hat der Versicherer schon in seinem Vorschlag zur Herabsetzung der Versicherungssumme vom 14. August 2001 darauf hingewiesen, dass verbindliche Angaben über die Höhe der künftigen Überschussanteile nicht möglich seien. Dies hat er in dem Nachtrag zum Versicherungsschein auch noch einmal wiederholt.
Eine darüber hinausgehende Aufklärungspflicht hat der Versicherer nicht. Da er nicht auch gleichzeitig der Darlehensgeber war, oblag es ihm insbesondere nicht, dem Beschwerdeführer genau darzulegen, in welchen Punkten sich die Finanzierung über eine Lebensversicherung von einem üblichen Ratenkredit unterscheidet und welche Risiken diese Form der Finanzierung birgt.