I.
Für die Beschwerdeführerin besteht seit Mai 1999 eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit erweiterter Unfalltod-Zusatzversicherung bei der Beschwerdegegnerin.
Mit Schreiben vom Juni 2013 wandte sich die Beschwerdeführerin mit der Bitte um Beitragsfreistellung an die Beschwerdegegnerin. In dem Schreiben heißt es wörtlich:
„Betrifft: Beitragsfreistellung für Versicherung Nr. (…)
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte um sofortige Beitragsfreistellung für oben genannte Versicherung. Da ich momentan arbeitslos bin, möchte ich die Versicherung bis zur Wiederaufnahme einer Arbeit ab sofort beitragsfrei stellen.“
Mit Schreiben vom Juli 2013 bestätigte die Beschwerdegegnerin die Beitragsfreistellung zum 1. September 2013 und wies auf Nachteile der Beitragsfreistellung hin. Es heißt dort wörtlich:
„Wenn Sie später wieder vollen Versicherungsschutz wünschen, werden Sie aufgrund Ihres gestiegenen Lebensalters für die gleiche Versicherungssumme einen höheren Beitrag zahlen müssen. Deshalb empfehlen wir Ihnen, Ihren Vertrag aufrecht zu erhalten. Wenn Sie Ihren vollen Versicherungsschutz wiederherstellen möchten, können wir Ihnen in den meisten Fällen etwas Günstiges anbieten.“
Die Beschwerdeführerin erhielt einen im September 2013 ausgefertigten Nachtrag zum Versicherungsschein über die beitragsfreien Leistungen.
Als die Beschwerdeführerin wieder Arbeit gefunden hatte, bat sie mit Schreiben vom Januar 2015 um „Wiederaufnahme der Beitragszahlung in Höhe von 200 Euro wie vor der Beitragsfreistellung“.
Die Beschwerdegegnerin lehnte das ab. Zur Begründung führte sie sinngemäß aus, die Beschwerdeführerin habe die Versicherung mit Schreiben vom Juni 2013 in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt. Ohne Benennung eines Zeitraums für die gewünschte Beitragsaussetzung sei die Erklärung als Antrag auf dauerhafte Prämienfreiheit im Sinne von § 165 VVG zu verstehen gewesen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe nicht gewusst, dass die Beitragsfreistellung endgültig sein sollte, und sei darauf von der Beschwerdegegnerin auch nicht hingewiesen worden. Anderenfalls hätte sie von einer solchen Maßnahme abgesehen.
II.
Die Beschwerde ist begründet.
Der Lebensversicherungsvertrag wurde nicht gemäß § 165 VVG in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt, sondern besteht unverändert fort. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom Juni 2013 ist kein wirksamer Antrag auf Umwandlung im Sinne von § 165 VVG.
Nach § 165 VVG kann der Versicherungsnehmer jederzeit die Umwandlung der Lebensversicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen. Da die zur Verminderung des Versicherungsschutzes führende Umwandlung bei wirksamem Antrag automatisch eintritt und im Interesse aller Beteiligten stets Klarheit über Bestand und Umfang des Versicherungsschutzes bestehen muss, ist das Umwandlungsverlangen nur dann wirksam gestellt, wenn sich aus der Erklärung klar und eindeutig der Wille ergibt, dass die Versicherung dauerhaft in eine prämienfreie umgewandelt werden soll (BGH, VersR 1975, 1089; Reiff in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 165 Rn 6).
Im Hinblick auf die gravierenden Folgen der Umwandlung für den Versicherungsschutz darf die Auslegung eines Antrags auf Beitragsfreistellung nicht allein am Wortlaut haften bleiben. Maßgeblich ist, ob unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhanges in der Erklärung der eindeutige Wille zum Ausdruck kommt, die Lebensversicherung auf Dauer beitragsfrei zu stellen (OLG Stuttgart VersR 2002, 301).
Zwar bat die Beschwerdeführerin im Schreiben vom Juni 2013 um sofortige Beitragsfreistellung der Versicherung. Aus dem weiteren Inhalt des Schreibens geht jedoch hervor, dass die Beitragsfreistellung wegen und für die Dauer der Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin gewollt war. Sie wies ausdrücklich darauf hin, dass sie die Beitragszahlung wieder aufnehmen werde, sobald sie erneut laufendes Entgelt beziehe. Da hiermit eine nur vorübergehende Einstellung der Beitragszahlung angesprochen ist, fehlt es an einem klaren und eindeutigen Willen, die Versicherung dauerhaft in eine beitragsfreie umzuwandeln. Sollen die Beiträge für die Lebensversicherung nur vorübergehend nicht gezahlt werden, ist dies regelmäßig nicht als Umwandlungsverlangen, sondern als Antrag zu verstehen, die Versicherung für kurze Zeit zum Ruhen zu bringen (OLG Köln, Urteil vom 16. Mai 1991, 5 U 123/90 (r+s 1992, 138); Prölss/Martin aaO).
Das vorbezeichnete Schreiben der Beschwerdeführerin kann deshalb nur so verstanden werden, dass sie vorübergehend von der Beitragszahlungslast befreit sein wollte, weil sie wegen Einkommenslosigkeit die Beiträge für die Versicherung nicht aufbringen konnte, den Versicherungsvertrag nach Ablauf dieser Zeit jedoch fortführen wollte.
Dass sie dabei keine genaue Zeitspanne für die Beitragsunterbrechung benannt hat, ist nicht entscheidend. Der Versicherungsnehmer muss sich nicht eindeutig äußern zu einer Befristung der Beitragsaussetzung sondern zu deren Endgültigkeit. Bereits durch den Hinweis auf ihre „momentan“ bestehende Arbeitslosigkeit hat die Beschwerdeführerin eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es ihr nur um eine zeitlich befristete Befreiung von der Prämienzahlungspflicht ging (vgl. OLG Hamm VersR 2012, 347, 348; im Ergebnis ebenso: OLG Köln, Urteil vom 15. März 2013, Az. 20 U 230/12 (r+s 2013, 397)).
Dem steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom Juli 2013 hin, mit dem diese auf Nachteile der Beitragsfreistellung hinwies, nicht widersprochen oder auf andere Weise reagiert hat. Das ausdrückliche Umwandlungsverlangen des Versicherungsnehmers ist als einseitige, empfangsbedürftige Gestaltungserklärung für die Wirksamkeit der Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung unabdingbar. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, ob der Versicherungsnehmer mit einer aufgrund eines unwirksamen Umwandlungsverlangens durchgeführten Umwandlung gegebenenfalls im Nachhinein einverstanden ist (vgl. BGH VersR 1994, 39; OLG Hamm VersR 2012, 347, 349).
Dementsprechend war auch die Beschwerdeführerin nicht von einer Umwandlung ausgegangen, wie sich aus ihrem Schreiben vom Januar 2015 mit Bitte um Wiederaufnahme der Beitragszahlung „wie vor der Beitragsfreistellung“ ergibt (vgl. BGH VersR 94, 39).
Fehlt es an einem eindeutigen Umwandlungsverlangen, besteht der Versicherungsvertrag unverändert fort (OLG Köln, Urteil vom 15. März 2013, Az. 20 U 230/12 (r+s 2013, 397); Prölss/Martin aaO).