Mit ihrer Beschwerde wollte die Beschwerdeführerin erreichen, dass ihr Versicherer die Mehrwertsteuer erstattet, die sie im Zusammenhang mit einem Kaskoschaden geltend machte. Die Beschwerdeführerin hatte den Schaden an ihrem Fahrzeug nach Gutachten abgerechnet und verwies darauf, dass sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist und somit Anspruch auf die Mehrwertsteuer habe. Der Versicherer wies auf die Regelung des
§ 13 Abs. 5 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) hin, in der es heißt, dass die Mehrwertsteuer nur zu erstatten ist, wenn sie angefallen ist.
Der Ombudsmann hat die Regelung eingehend geprüft. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass § 13 Abs. 5 AKB den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und damit das Versicherungsunternehmen berechtigt ist, die anfallende Mehrwertsteuer nur dann zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich im Rahmen eines Reparaturauftrages entrichtet hat. Die Mehrwertsteuer ist nicht mit den Kosten für die Reparatur gleichzusetzen. Während die Reparaturkosten den Schaden am Fahrzeug widerspiegeln, ist die Mehrwertsteuer ein gesetzlicher Zuschlag, der für Dienstleistungen zu erheben ist.
Die Beschwerdeführerin berief sich auf das Urteil des LG Braunschweig vom 14.Juni 2001, Zeitschrift Versicherungsrecht 2003, Seite 1279. Das Urteil ist jedoch nicht unumstritten, andere Gerichte kommen in dieser Frage regelmäßig zu einem anderen Urteil
(vgl. LG München NVersZ 2000, 529; LG Aachen 7 S 128/00; AG Coburg 15 C 360/01; LG Erfurt 2 S 245/01). Auch in der Literatur hat das Urteil des LG Braunschweig Widerspruch gefunden (vgl. Rixecker ZfSch 2001, 123; Feyock/Jacobsen/Lemor Kommentar Kraftfahrtversicherung 2. Auflage § 13 Rd. 46). Das Urteil ist zwar korrekt veröffentlicht worden, es ist jedoch daraus nicht abzuleiten, dass diesem Urteil zwingend gefolgt werden muss. Auch der Ombudsmann kann diesem Urteil nicht folgen.
Die Entscheidung des Versicherers ist deshalb nicht zu beanstanden. Aufgrund der Sach- und Rechtslage kann der Versicherer nicht verpflichtet werden, bei fiktiver Abrechnung die Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.