Der Beschwerdeführer möchte mit seiner Beschwerde erreichen, dass die Beschwerdegegnerin Versicherungsschutzes in der Form erbringt, dass sie Schadenersatz an die Geschädigte leistet.
I.
Der Hund des Beschwerdeführers verletzte im September 2009 die Geschädigte. Das eingeleitete Strafverfahren wurde mit Zustimmung des Beschwerdeführers und der Geschädigten gemäß § 153 a Absatz 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. Das Gericht gab dem Beschwerdeführer auf, zur Schadenswiedergutmachung und als Täter-Opfer-Ausgleich ein Schmerzensgeld in Höhe von 400,00 Euro an die Geschädigte zu zahlen.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Beschwerdegegnerin erteilt zwar Versicherungsschutz für den vorliegenden Schadensfall. Davon erfasst sind nach den einschlägigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Ziffer 1.1 AHB 2008) jedoch nur Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftungsbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
Grundlage der streitigen Zahlung ist die mit Zustimmung des Beschwerdeführers erteilte Auflage des Strafgerichts. Diese hat den Charakter einer besonderen nichtstrafrechtlichen Sanktion und ermöglicht die Beendigung des Strafverfahrens durch Selbstunterwerfung (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, § 153 a, Rdn. 12).
Obwohl mit der Zahlung mittelbar auch ein möglicher zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch der Geschädigten befriedigt und insoweit auch die Beschwerdeführerin entlastet wird, hat die Geschädigte aus der Auflage selbst jedoch keinen Anspruch auf Zahlung.
Dem Beschwerdeführer stand es hier frei, der Auflage nicht nachzukommen und die Erfüllung zu unterlassen. Die Selbstunterwerfung des Versicherungsnehmers ist ein Ausgleich für das Unrecht, das die Geschädigte erlitten hat. Damit hat der Beschwerdeführer letztlich einen Strafbefehl und die Verhängung einer „echten“ Geldstrafe vermieden.
Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer versteht bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs, dass von der Formulierung „Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftungsbestimmungen privatrechtlichen Inhalts“ aus einem Strafverfahren erwachsende Sanktionen wie die Auflage zur Schadenswiedergutmachung nicht erfasst sind.