Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Deckungsschutzablehnung des Versicherers. Im Jahr 2001 beantragte die Beschwerdeführerin Versicherungsschutz, da ihr Ehemann, von dem sie zwischenzeitlich geschieden ist, abredewidrig seinen Finanzierungsbedarf für seine selbständige Tätigkeit über das gemeinsame Privatkonto abwickelte. Die Bank forderte von Frau L. den Ausgleich des Kontos aus Gesamtschuld.
Für die Beschwerdeführerin besteht bei der W. Versicherung eine Familien- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung gemäß § 26 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 89). Nach § 26 ARB 89 besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit des Versicherten im Zusammenhang stehen. Da der Versicherer hier den Zusammenhang zu einer selbständigen Tätigkeit sah, lehnte er u. a. auch mit Verweis auf das Urteil des LG Itzehoe (Zeitschrift Recht und Schaden (r+s) 1997, Seite 24) ab.
Von beiden Seiten unbestritten, ist der damalige Ehemann der Versicherungsnehmerin einer selbständigen Tätigkeit nachgegangen. In diesem Zusammenhang hatte er sich, absprachewidrig, aus dem gemeinsamen privaten Konto der Eheleute bedient. Die Beschwerdeführerin hatte jedoch lediglich für ihre eigene Angelegenheit Rechtsschutz beantragt. Es wird nicht vorgetragen, dass Frau L. selbständig tätig war, auch nicht nebenberuflich, sondern nur ihr damaliger Ehemann.
Sinn und Zweck der Risikoabgrenzung ist es, Überschneidungen zwischen dem Deckungsbereich eines Vertrages für Selbständige und eines Vertrages für Nichtselbständige zu vermeiden und die Risiken einer selbständigen Tätigkeit, die ungleich höher sind als bei Nichtselbständigen, der Rechtsschutzgemeinschaft der Nichtselbständigen nicht aufzuerlegen. Entscheidend für die Abgrenzung ist, ob Tatsachen, die die Interessenwahrnehmung des Versicherungsnehmers erforderlich machen, mit seiner selbständigen Tätigkeit zusammen hängen oder nicht genauso gut ohne diese hätten eintreten können (Mathy, Zeitschrift Versicherungsrecht (VersR) 1992, Seite 781).
Durch die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit des Ehemannes der Versicherungsnehmerin, der gemäß § 26 Abs. 1 ARB 89 mitversichert war, trat eine Gefahrerhöhung ein, nach der sich der Vertrag gemäß § 26 ARB 89 in einen Vertrag nach §§ 21 und 25 ARB 89 umwandelte, § 26 Abs. 9 lit. a ARB 89. In § 25 Abs. 1 letzter Satz ARB 89 ist geregelt, dass die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer selbständigen Tätigkeit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an (BGH Urteil vom 19.02.2003, Az: IV ZR 318/02 m. w. N., VersR 2003, Seite 454). Nach dieser Auslegungsregel muss davon ausgegangen werden, dass ein verständiger Versicherungsnehmer die Klausel so verstehen darf, dass für ihn der Risikoausschluss nicht eingreift, wenn er weder selbst selbständig tätig gewesen ist, noch bei der selbständigen Tätigkeit seines mitversicherten Ehepartners irgendwie mitgewirkt hat. Er kann den Bedingungen nicht entnehmen, vom Rechtsschutz schon deshalb ausgeschlossen zu sein, wenn ein Mitversicherter selbständig tätig war, dass er also für die selbständige Tätigkeit eines Dritten mit dem Verlust des eigenen Rechtsschutzes einzustehen habe.
Sollte der Versicherer mit seiner Ausschlussklausel dennoch bezweckt haben, dass auch der Versicherte keinen Rechtsschutz erhält, wenn eine Dritter mitversicherter den Rechtsstreit durch eine selbständige Tätigkeit hervorgerufen hat, wäre die Wirksamkeit einer solchen Klausel zweifelhaft, weil ihr Inhalt gegen den Grundgedanken der Repräsentantenhaftung verstieße. Das braucht indessen nicht vertieft zu werden, weil es zur Entscheidung des vorliegenden Falles alleine auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ankommt. Dieser kann den Risikoausschluss – auch weil solche Klauseln eng auszulegen sind (vgl. BGH Urteil vom 17.03.1999, Az. IV ZR 89/98, VersR 1999, 748) – nicht so verstehen, dass er keinen Rechtsschutz erhält, wenn nicht er, sondern ein Mitversicherter selbständig tätig war.
Für die Beschwerdeführerin, die weder selbst eine selbständige Tätigkeit ausübte, noch in irgendeiner Weise an der selbständigen Tätigkeit ihres damaligen Ehemannes beteiligt war, greift deshalb die Risikoausschlussklausel nicht ein.
Sofern sich die W. Versicherung auf das Urteil des LG Itzehoe (a.a.O.) und auf die Kommentierung bei Böhme (Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung, 11. Auflage, § 25 Rn 4 K) beruft, kann dahingestellt bleiben, ob diesen zu folgen ist. Denn jedenfalls ist der vom LG Itzehoe entschiedene Fall, auf den sich die Kommentierung von Böhme bezieht, mit dem hier zu entscheidenden Fall im entscheidenden Punkt nicht vergleichbar. In jenem Fall führte die versicherte Ehefrau einen Reiterhof. Der ebenfalls versicherte Ehemann verkaufte für seine selbständig tätige Ehefrau ein wertvolles Pferd. Er stritt mit dem Käufer um eine Provision und verlangte für diesen Streit Deckungsschutz. Der Ehemann hatte also im Rechtskreis der selbständig tätigen Ehefrau gehandelt, woraus der Rechtsstreit entstand. Demgegenüber war die Beschwerdeführerin des vorliegenden Falles untätig geblieben. Sie hatte mit der selbständigen Tätigkeit ihres Ehemannes nichts zu tun, sondern musste lediglich die Folgen einer abredewidrigen Handlung ihres Ehemannes tragen.
Die Beschwerdeführerin hat daher einen Anspruch auf Versicherungsschutz.