Die Beschwerdeführerin wollte mit ihrer Beschwerde die rückwirkende Aufhebung der Rentenversicherung und die Rückzahlung der Beiträge zuzüglich Zinsen erreichen.
Von ihrer zum 1. Dezember 2001 abgeschlossenen Rentenversicherung ist die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Juni 2002 und 30. September 2002 wegen Unvollständigkeit des Versicherungsscheins zurückgetreten. Als Begründung dafür teilte sie dem Versicherungsunternehmen mit, dass aus dem Versicherungsschein nicht ersichtlich sei, welche Auswirkung die Senkung des Überschussanteilsatzes um ein Prozent für das Jahr 2002 auf den abgeschlossenen Versicherungsvertrag habe. Die Senkung wurde lediglich durch einen Aufkleber auf der Vorderseite der Police mitgeteilt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Im Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 2001 betrug der Überschussanteilsatz noch 3,75 Prozent. Das hatte zur Folge, dass der Beschwerdeführerin im Antrag noch eine Ablaufleistung von 42.358,00 EUR in Aussicht gestellt wurde, während sich die voraussichtliche Ablaufleistung im Zeitpunkt der Übersendung des Versicherungsscheins im Januar 2002 nur noch auf 38.294,00 EUR belief.
Aus den Mitteilungen des Versicherers war der Beschwerdeführerin bekannt, dass sich die Ablaufleistung aus der vereinbarten Versicherungssumme und den erwirtschafteten Überschüssen zusammensetzt. Die Überschüsse entstehen, wenn der Versicherer mit seinen Kapitalanlagen Gewinne erwirtschaftet, die es ihm ermöglichen, die Versicherungsguthaben über den garantierten Prozentsatz hinaus zu verzinsen. Die Überschussbeteiligung ist deshalb stark von der Situation am Kapitalmarkt abhängig und wird von dem Versicherer jährlich neu festgelegt. Das hatte der Versicherer der Beschwerdeführerin in seinem Schreiben vom 8. Oktober 2002 zutreffend und sehr detailliert erläutert.
Den Medien ist zu entnehmen, dass sich die Situation an den Kapitalmärkten seit geraumer Zeit verschlechtert hat. Aus diesem Grund mussten viele Versicherungsunternehmen, so auch die X Versicherung, die Überschussbeteiligung reduzieren. Als Folge konnten die vorher angegebenen Hochrechnungen nicht erreicht werden. Die Vorhersage der bis zum Ablauf des Vertrages erwirtschafteten Überschüsse stellt in der Regel eine unverbindliche Prognose dar und kann sich jährlich ändern. Darauf hatte der Versicherer die Beschwerdeführerin bereits im Antrag und auch auf Seite drei, Punkt 6.) des Versicherungsscheins hingewiesen. Ebenso finden sich in den Versicherungsbedingungen Regelungen zur Überschussermittlung und -zuteilung (§ 21). Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Versicherer die Beschwerdeführerin unzureichend über die Auswirkung der Senkung des Überschussanteilsatzes informiert hat. Eine Unvollständigkeit der Police ist nicht gegeben.
Da der Beschwerdeführerin die Verbraucherinformationen danach vollständig überlassen wurden, konnte sie dem Vertrag nur innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Unterlagen gemäß § 5 a Versicherungsvertragsgesetz (VVG) widersprechen. Eine längere Widerspruchsfrist bestand nicht. Diese Frist war jedoch längst abgelaufen, als die Beschwerdeführerin erstmals mit Schreiben vom 28. Juni 2002 mitteilte, den Antrag stornieren zu wollen.
Die Beschwerdeführerin trägt ferner vor, dass dem Versicherer bereits bei Antragstellung die Senkung des Überschussanteilsatzes um ein Prozent bekannt gewesen sei. Daher hätten sie bereits zu diesem Zeitpunkt darüber informiert werden müssen. Für das Vorliegen einer solchen Aufklärungspflichtverletzung ist die Beschwerdeführerin jedoch beweispflichtig. Sie müsste also Nachweise darüber erbringen, dass ihr die Senkung um ein Prozent verschwiegen wurde. In den vorliegenden Unterlagen sind allerdings keine Beweise dafür zu finden. Im Antrag wurde die voraussichtliche Ablaufleistung auch mit einem um 0,5 reduzierten Überschussanteilsatzes berechnet, da nach den Ausführungen des Versicherers zu diesem Zeitpunkt nur mit einer Senkung von 0,5 für das Jahr 2002 gerechnet worden sei. Da kein Beweis vorliegt, dass bei Antragstellung mit einer höheren Senkung gerechnet werden musste, kann zu Gunsten der Beschwerdeführerin nicht von einer Verletzung der Aufklärungspflicht ausgegangen werden.
Die Beschwerdegegnerin kann daher nicht zur rückwirkenden Aufhebung des Rentenversicherungsvertrages und Rückzahlung der Beiträge verpflichtet werden.