I.
Die Parteien streiten darüber, ob für die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Kapitalanlagebetrugs-Rechtsschutz besteht. Der Beschwerdeführer wurde im Spätsommer 2016 von einer angeblichen Börsenmaklerfirma angerufen und erwarb im Verlauf des Herbstes 2016 durch diese Firma angeblich Aktien. Er ist der Auffassung, seinerzeit Opfer eines Betrugs geworden zu sein, und wünscht nun Versicherungsschutz für die Rückforderung der auf Konten in England und Lettland geleisteten Zahlungen.
Die Beschwerdegegnerin lehnt eine Kostenübernahme im Hinblick auf die Regelung in § 3 Absatz 2 f) bb) ARB ab. Danach besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
„ f) in ursächlichem Zusammenhang mit
(…)
bb) dem Ankauf, der Veräußerung, der Verwaltung von
– Wertpapieren (z.B. Aktien, Rentenwerte, Fondsanteile),
(…)“.
Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer. Er macht geltend, dass er Opfer eines groß angelegten Betrugs geworden sei. Die Schädiger hätten die versprochenen Aktien niemals liefern können und hätten dies auch niemals vorgehabt. Es fehle am erforderlichen Zusammenhang mit dem Ankauf von Wertpapieren.
II.
Die Beschwerde ist begründet. Der Versicherungsschutz ist nicht gemäß § 3 Absatz 2 f) bb) ARB ausgeschlossen.
Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. Bei Klauseln, die den Versicherungsschutz ausschließen oder einschränken, geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet.
Der Zweck des § 3 Absatz 2 f) bb) ARB ist es, möglichst alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage des Versicherungsnehmers auszuschließen, da diese nur einen kleinen Kreis der Versicherten betreffen und darüber hinaus mit einem erheblichen Kostenrisiko belegt sind (vergleiche Harbauer, ARB-Kommentar, 8. Auflage, § 3 ARB 2000 Randnummer 229).
Dass sich dieses Risiko vorliegend verwirklicht hat, ist nicht dargelegt. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass bei einer Vielzahl von Geldanlagen Broker die Gelder absprachewidrig zu anderen Zwecken oder auf andere Konten verschieben. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich bei einer Veruntreuung durch einen Makler zwangsläufig ein erhöhtes Risikos von Kapitalanlagen verwirklicht. Zwar wird vertreten, dass der Risikoausschluss auch Nebenverträge wie Anlageberatungs- und Vermittlungsverträge erfasst (vergleiche zum Spekulationsrisikoausschluss Harbauer a.a.O. Randnummer 135). Auch deliktische Ansprüche können vom Ausschluss umfasst sein, wenn die Schädigung in der Kapitalanlage selbst angelegt ist (z. B. im Fall eines sittenwidrigen Schneeballsystems). Wenn es jedoch den Schädigern – wie der Beschwerdeführer geltend macht – von vornherein gar nicht darum ging, fremdes Kapital anzulegen, sondern vielmehr darum, sich das Kapital anlässlich einer beabsichtigten Vermögensanlage durch eine Straftat zu verschaffen, hat sich nicht das Risiko der Kapitalanlage selbst verwirklicht, sondern das allgemeine Risiko, Opfer einer Straftat zu werden (vergleiche zum Spekulationsrisikoausschluss LG Kaiserslautern NJW-RR 2005, 113; Obarowski in: Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Auflage, § 37 Randnummer 326). Dass die Sachlage vorliegend anders war, etwa dass die Schädiger die Geldbeträge anlegen wollten beziehungsweise angelegt haben, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Dies geht zu Lasten der Beschwerdegegnerin, die für das Eingreifen der Ausschlussklausel darlegungs- und beweispflichtig ist.
Da weitere Einwände weder vorgetragen noch ersichtlich sind, hat die Beschwerdegegnerin antragsgemäß Kostenschutz zu gewähren.