Der Beschwerdeführer möchte mit seiner Beschwerde erreichen, dass sein Rechtsschutzversicherer Kostenschutz für das gegen seinen Sohn eingeleitete Ermittlungsverfahren übernimmt. Seinem Sohn wird vorgeworfen, eine Sachbeschädigung begangen zu haben. Der Versicherer lehnte eine Kostenübernahme ab, da es sich um ein nur vorsätzlich begehbares Vergehen handelt, wofür kein Versicherungsschutz besteht.
Seinem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2000) zugrunde. Sein Sohn ist mitversicherte Person dieses Vertrages.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Straf-Rechtsschutz ist in § 2 i) der ARB 2000 geregelt. Soweit es sich bei dem Vorwurf um ein nichtverkehrsrechtliches Vergehen handelt, besteht Rechtsschutz für die Verteidigung wegen dieses Vorwurfes, wenn dessen vorsätzliche und fahrlässige Begehung strafbar ist.
Nur wenn es sich also um ein Vergehen handelt, das sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden kann, wird Versicherungsschutz gewährt. Handelt es sich aber um den Vorwurf eines Delikts, das nur vorsätzlich begangen werden kann, besteht von vornherein kein Versicherungsschutz.
Eine Sachbeschädigung (§ 303 Strafgesetzbuch) ist ein Vergehen, das nur vorsätzlich begehbar ist, da ansonsten eine fahrlässige Begehung ausdrücklich unter Strafe gestellt worden wäre. Für die Verteidigung gegen diese Vorwürfe besteht kein Versicherungsschutz.
Da es sich um ein Vorsatzdelikt handelt, kommt es für die Frage der Erteilung einer Deckungszusage aus der Rechtsschutzversicherung nicht darauf an, ob sich der erhobene Vorwurf als richtig erweist bzw. erweisen lässt oder etwa das Ermittlungsverfahren im weiteren Verlauf eingestellt wird. Bei der Beurteilung, ob eine Deckungszusage zu erteilen ist, wird lediglich abstrakt geprüft, um welchen Tatvorwurf es sich handelt, ohne dass darin eine „Vorverurteilung“ vorgenommen würde.
Solange es sich um – auch eventuell unberechtigte – Tatvorwürfe handelt, die nur vorsätzlich begehbar sind, werden sämtliche entstandenen Kosten nicht aus den Beiträgen der Versicherungsgemeinschaft des Versicherers entrichtet, sondern diese hat der Versicherungsnehmer selber zu tragen, denn diese Kosten werden von vornherein aus dem Versicherungsschutz herausgenommen.
Der Beschwerdeführer hat damit keinen Anspruch auf Versicherungsschutz.