I.
Für den Beschwerdeführer besteht bei der Beschwerdegegnerin seit 2012 ein Rechtsschutzversicherungsvertrag. Er wünscht eine Kostenübernahme für die Interessenvertretung in einem Ermittlungsverfahren wegen des Tatverdachts der gefährlichen Körperverletzung und der Beleidigung. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, eine andere Person im Ausfahrtsbereich eines Parkhauses mit seinem Auto angefahren und dabei verletzt sowie beleidigt zu haben. Die andere Person wollte den Beschwerdeführer an der Ausfahrt hindern. Zur Tatzeit lagen dem Rechtsschutzversicherungsvertrag des Beschwerdeführers die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) 2013 zugrunde.
Darin heißt es in § 2 i):
„Je nach Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz (…)
i) Straf-Rechtsschutz
für die Verteidigung
aa) wenn Ihnen ein verkehrsrechtliches Vergehen vorgeworfen wird. (Verkehrsrechtliche Vergehen sind Straftaten mit Bezug zum Straßenverkehr, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind.) (…)
bb) wenn Ihnen ein sonstiges strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird. (…)
In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz:
(…)
– Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, dass nur vorsätzlich begangen werden kann (zum Beispiel Beleidigung, (…), gefährliche Körperverletzung).“
Die Beschwerdegegnerin verweigert die Deckungszusage, weil es sich bei den Delikten, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurden, um reine Vorsatzdelikte handele. Ein verkehrsrechtliches Delikt liege nicht vor, weil sich der Vorfall nicht im öffentlichen Straßenverkehr, sondern in einem Parkhaus eines privaten Betreibers ereignete und das Fahrzeug nicht zur Fortbewegung, sondern als „Waffe“ oder „gefährliches Fahrzeug“ zweckentfremdet wurde. Die vorgeworfenen Delikte seien nach dem Schutzzweck der Strafnorm keine verkehrsrechtlichen Vergehen.
II.
Die Beschwerde ist begründet. Im konkreten Fall handelt es sich um Straftaten „mit Bezug zum Straßenverkehr“, so dass nach § 2 i) aa) ARB 2013 Versicherungsschutz besteht. Das ergibt die Auslegung der Klausel.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) sind Allgemeine Vertragsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (BGHZ 84, 268, Versicherungsrecht [VersR] 1982, 841; BGHZ 123, 83, VersR 1993, 957).
Die Versicherungsbedingungen unterscheiden im Straf-Rechtsschutz nach verkehrsrechtlichen (§ 2 i) aa) ARB 2013) und sonstigen strafrechtlichen Vergehen (§ 2 i) bb) ARB 2013). Verkehrsrechtliche Vergehen sind Straftaten mit Bezug zum Straßenverkehr, so ist es in den Versicherungsbedingungen definiert. Beim Wort genommen besagt diese Formulierung, dass verkehrsrechtliche Straftaten solche sind, die eine Verbindung zum oder einen Zusammenhang mit dem Straßenverkehr aufweisen. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird hierunter nicht nur solche Straftaten verstehen, die im Rechtssinne als Verkehrsstraftaten bezeichnet werden, weil sie nach ihrem Schutzzweck die Sicherheit des Straßenverkehrs gewährleisten sollen. Straftaten mit Bezug zum Straßenverkehr sind nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auch solche, die in einem mittelbaren Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stehen, weil sie insoweit einen Bezug zum Straßenverkehr haben.
Ein Bezug zum Straßenverkehr liegt auch dann vor, wenn ein Autofahrer aus einem Parkhaus ausfahren möchte und dabei einen anderen Menschen, der ihn am Herausfahren hindern möchte, mit dem Fahrzeug wegschiebt und ihn beleidigt. Die dem Beschwerdeführer aufgrund dieses Tatgeschehens vorgeworfenen Delikte weisen einen Bezug zum Straßenverkehr auf. Und dies reicht nach dem Wortlaut des § 2 i) aa) ARB 2013. So wie die Versicherungsbedingungen formuliert sind, kommt es nicht darauf an, ob eine Verkehrsstraftat im Rechtssinne vorliegt, wie es die Beschwerdegegnerin meint. Entscheidend ist nach der Formulierung in den ARB, dass eine Verbindung mit dem Straßenverkehr im Sinne eines gewissen Zusammenhangs besteht. Und das ist hier der Fall.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin liegt es nach dem Wortlaut des § 2 i) aa) ARB 2013 nahe, dass die Klausel nicht zwischen öffentlichen und privaten Straßenverkehr unterscheidet. Da ein Parkhaus, das der Allgemeinheit offen steht, jedoch zum öffentlichen Straßenverkehr gehört (Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 56. Auflage, § 315b Rdnr. 4 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung), bedarf es insoweit keiner Entscheidung.
Im konkreten Fall liegen verkehrsrechtliche Delikte nach § 2 i) aa) ARB 2013 vor. Es kommt nicht darauf an, ob diese Delikte vorsätzlich und fahrlässig begehbar sind, wie es § 2 i) bb) ARB 2013 voraussetzen würde. Eine solche Einschränkung ist § 2 i) aa) ARB 2013 nicht zu entnehmen.