Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung des Versicherers eine Entschädigungsleistung für den Diebstahl des Fahrrades der Tochter zu erbringen. Die Tochter des Beschwerdeführers hatte das Fahrrad in der Nähe eines Festplatzes gesichert abgestellt; dort wurde es gestohlen.
Für den Beschwerdeführer besteht bei der X Versicherung eine Hausratversicherung, welcher die Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen 84 (VHB 84) zugrunde liegen. Die X Versicherung lehnte eine Entschädigungsleistung ab, weil das Fahrrad nicht durch einen Einbruchdiebstahl entwendet worden sei. Aus den Versicherungsbedingungen würde sich ergeben, dass der Diebstahl des Fahrrades, welches sich außerhalb der Wohnung des Beschwerdeführers befand, nur dann versichert sei, wenn dieses durch einen Einbruchdiebstahl weggenommen worden sei.
Die Ablehnung der X Versicherung ist rechtlich richtig.
Der Beschwerdeführer hat aus dem Begriff der Außenversicherung durchaus nachvollziehbar geschlossen, dass auch, wenn sich das Fahrrad nicht im Haus befand, der Diebstahl versichert sein müsse. Recht plastisch hat er dem Versicherungsunternehmen auch geschrieben, dass man schließlich mit dem Fahrrad nicht innerhalb der Wohnung fährt. Der Begriff der Außenversicherung und die Regelung des § 12 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (VHB 84) sind für einen Laien auch missverständlich.
Dennoch ist es rechtlich so, dass auch ein außerhalb der Wohnung befindliches Fahrrad nur dann gegen die Wegnahme durch Fremde versichert ist, wenn das Fahrrad durch einen Einbruchdiebstahl weggenommen wird (vgl. § 5 Abs.1 VHB 84). Man mag auf den ersten Blick meinen, eine solche Versicherung sei unsinnig, weil ein außerhalb der Wohnung befindliches Fahrrad nicht durch Einbruch, also ein Aufbrechen der Tür oder ähnliches weggenommen werden kann. Es gibt aber solche Fälle – und sie kommen gar nicht so selten vor. Das Fahrrad, das man z. B. in ein Hotel mitnimmt oder dort in einem verschlossenen Raum abstellt, oder man stellt es in einem Wohnmobil ab. In diesen Fällen befindet sich das Rad außerhalb der versicherten Wohnung und kann doch durch Einbruch gestohlen werden. Für solche und ähnliche Fälle ist die Außenversicherung gedacht. Das Fahrrad der Tochter des Beschwerdeführers war zwar außen, aber nicht in einem verschlossenen Raum außerhalb der Wohnung abgestellt.
Der Beschwerdeführer hat daher keinen Anspruch auf eine Entschädigungsleistung.