I.
Der Beschwerdeführer möchte mit der Beschwerde erreichen, dass ihm die Beschwerdegegnerin für seine rechtliche Interessenwahrnehmung gegen die Bank S. und die N. Bank Versicherungsschutz gewährt.
Der Beschwerdeführer erwarb im Jahre 1989 Anteile an dem Immobilienfonds H. 38 sowie im Jahre 1993 Anteile an dem Fonds H. 50. Die Beteiligungen an dem Fonds H. 38 in Höhe von 63.453,37 EURO hat die Bank S. finanziert, die Beteiligung an dem Fonds H. 50 in Höhe von 53.685,65 EURO die N.Bank.
Nachdem die Fondsgesellschaft zahlungsunfähig wurde, wollte der Beschwerdeführer zunächst die Darlehensverträge, die den Beteiligungen zugrunde liegen, anfechten. Den hierfür beantragten Versicherungsschutz hat die Beschwerdegegnerin mit Hinweis darauf abgelehnt, dass der allgemeine Vertrags-Rechtsschutz nicht Gegenstand des Versicherungsvertrages ist. Dies ist zwischen den Beteiligten mittlerweile auch unstreitig.
Daraufhin hat der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin Versicherungsschutz für die gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus Prospekthaftung – in der jeweiligen Höhe der Beteiligung – gegen die Bank S. und die N.Bank beantragt. Die Beschwerdegegnerin lehnte wiederum den Kostenschutz ab. Unter dem Begriff der unter Versicherungsschutz stehenden „Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen“ seien nur solche zu verstehen, die nicht auf Erfüllung eines Vertrages oder eine an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung gerichtet seien.
Überdies wolle der Beschwerdeführer auch die Darlehensverträge anfechten. Die Anfechtung falle unter den nicht versicherten allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz. Dies habe auch für die Geltendmachung der Schadenersatzansprüche zu gelten, da es sich um eine Streitigkeit handele, die nicht losgelöst von der Anfechtung gesehen werden könne.
II.
Die Beschwerde ist begründet. Der Beschwerdeführer hat einen Anspruch auf Gewährung von Versicherungsschutz.
Der Beschwerdeführer unterhält bei der Beschwerdegegnerin einen erweiterten Familien- mit Verkehrs-Rechtsschutz einschließlich Kraftfahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz nach den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) 62.
Der Versicherungsschutz ist nicht nach Nr. 1 a) ARB 62 ausgeschlossen. Diese Regelung lautet:
„Die Versicherungs-Gesellschaft gewährt (…) Versicherungsschutz für Fälle, in denen (…) wegen eines erlittenen (…) Vermögensschadens auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten (…) geltend gemacht werden.“
Der Beschwerdeführer möchte einen Schadenersatzanspruch aus Prospekthaftung gegen die Bank S. und die N.Bank geltend machen. Bei diesem Schadenersatzanspruch nach § 44 Börsengesetz (BörsG) neue Fassung (bzw. § 45 BörsG alte Fassung) handelt es sich um eine solche auf die Leistung von Schadensersatz gerichtete gesetzliche Haftpflichtbestimmung, und zwar sowohl nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers wie nach allgemeiner Ansicht in Rechtslehre und Rechtspraxis (Bundesgerichtshof vom 21. Mai 2003 – IV ZR 327/02 – Versicherungsrecht 03,1122).
Ob der Einwand der Beschwerdegegnerin zutrifft, es handele sich bei der Geltendmachung dieses Anspruchs lediglich um eine an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistungen, kann hier unentschieden bleiben. Selbst wenn es sich hierbei um ein sogenannten Erfüllungssurrogat handeln sollte, wäre dessen Geltendmachung vom Versicherungsschutz nach Nr. 1 a) ARB 62 umfasst.
Der eindeutige Wortlaut der Nr. 1 a) ARB 62 sieht eine derartige Einschränkung nicht vor. Hätte die Beschwerdegegnerin solche Ansprüche vom Versicherungsschutz ausschließen wollen, wäre eine eindeutigere Formulierung des Schadenersatz-Rechtsschutzes erforderlich gewesen, wie er sich z.B. in § 14 Abs. 1 Satz 2 ARB 75 der Beschwerdegegnerin findet. Hiernach gelten als „Als Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen (…) nicht die Ansprüche auf die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung.“
Dem Einwand der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer weiterhin auch die Darlehensverträge anfechten wolle, ergibt sich aus den mir vorliegenden Unterlagen nicht.
Es ist zwar richtig, dass der Beschwerdeführer zunächst Kostenschutz für die Anfechtung der Darlehensverträge beantragt hat, da er diese für rechtsunwirksam hielt. Nachdem die Beschwerdegegnerin jedoch den Versicherungsschutz diesbezüglich abgelehnt hat, sah er hiervon ab und beantragt nunmehr allein Kostenschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.