Der Ombudsmann für Versicherungen, Prof. Dr. Günter Hirsch, ehemaliger Präsident des Bundesgerichtshofs, hat am 29. Mai 2018 in Berlin seinen neuen Jahresbericht vorgelegt.
Prof. Hirsch erläuterte den Beitrag der Schlichtungsstelle zu der verbesserten Rechtsstellung von Verbrauchern beim Abschluss von Restschuldversicherungen. Bisher galt für sie, jedenfalls sofern der Vertragsabschluss über den Beitritt zu einer Gruppenversicherung erfolgte, nicht der volle Schutz des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Nachdem dieses Manko auf der Pressekonferenz des letzten Jahres angesprochen wurde, griff der Gesetzgeber das Thema auf und erstreckte mit § 7d VVG die Beratungs- und Informationspflichten auch auf Verbraucher als versicherte Personen; sie erhalten die gleichen Rechte, die Versicherungsnehmern zustehen.
Der Versicherungsombudsmann ist seit 2016 eine staatlich anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle. Prof. Hirsch informierte an zwei Beispielen darüber, dass im Berichtsjahr einige Fragen zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz geklärt werden konnten. So gelte für Schlichtungsstellen grundsätzlich keine einzelfallbezogene Verfahrenskontrolle; unter Umständen könne die jeweilige Verfahrensordnung Regelungen enthalten, die nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt seien.
Außerdem berichtete Prof. Hirsch unter dem Stichwort „Massenbeschwerden“ über Veränderungen der Eingänge beim Versicherungsombudsmann. Es gebe auffällig viele Beschwerden zu gleichgelagerten Sachverhalten, wie z. B. zur VW-Abgasaffäre oder zu Widerspruchsfällen in der Rechtsschutzversicherung, die von wenigen oder gar nur einzelnen Rechtsanwaltskanzleien eingelegt würden. Prof. Hirsch stellte Bezüge zur Musterfeststellungsklage her und schlug vor, die anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen dergestalt in dieses Verfahren einzubinden, dass sie für die Klärung der Verbraucheransprüche im konkreten Einzelfall zuständig werden. Insbesondere sollten die Unternehmen verpflichtet werden, sich auf ein Schlichtungsverfahren vor einer anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle einzulassen, wenn ihre Haftung im Grundsatz gerichtlich festgestellt ist. Für solche Schlichtungsverfahren könnte auch nach dem Vorbild des Versicherungsombudsmanns dem Schlichter die Kompetenz eingeräumt werden, bis zu einem bestimmten Beschwerdewert verbindlich gegen das Unternehmen zu entscheiden.
Zur Statistik und den Entwicklungen des Vereins führte Dr. Horst Hiort, der Geschäftsführer des Vereins, aus. Im Berichtsjahr seien 14.910 zulässige Beschwerden bei der Schlichtungsstelle eingegangen. Gegenüber dem Jahr 2016 bedeute dies eine Steigerung um 1,7 Prozent auf die bisher höchste Zahl seit Aufnahme der Schlichtungstätigkeit im Jahr 2001. Dies bestätige, dass Verbraucher die vom Gesetzgeber geförderte außergerichtliche Streitbeilegung immer mehr annehmen. Bei der Betrachtung der Versicherungssparten falle der erneute Zuwachs von 5,5 Prozent zulässiger Beschwerden in der Rechtsschutzversicherung, nach bereits 36,4 und 32,3 Prozent in den Vorjahren, auf. Damit überstiegen diese Beschwerden zum zweiten Mal die Eingänge in der Lebensversicherung. Die Kraftfahrzeugversicherung verzeichnete mit 6,2 Prozent eine deutliche Zunahme der zulässigen Eingänge. In einigen Sparten sei der Beschwerdeeingang aber auch rückläufig gewesen. In der Gebäudeversicherung wurden 5,7 und in der Unfallversicherung sogar 13,8 Prozent weniger Eingaben verzeichnet.
Im Berichtsjahr wurden in der Schlichtungsstelle 15.599 (Vorjahr: 14.288) zulässige Beschwerden abschließend bearbeitet. Zusammen mit den unzulässigen und von den Beschwerdeführern nicht weiterverfolgten Vorgängen wurden 20.429 Verfahren beendet. Die durchschnittliche Verfahrensdauer der zulässigen Beschwerden konnte bei 2,8 (Vorjahr: 2,8) Monaten gehalten werden und bleibt somit auf einem erfreulich niedrigen Niveau.
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