Die Wasserleitungen im Bad einer Wohnung waren durch Frosteinwirkung gebrochen. Dadurch war ein Schaden von 17.876,40 Euro entstanden. Der Gebäudeversicherer wollte nicht zahlen, weil die Hauseigentümer die Leitung nicht abgesperrt und entleert hatten, obwohl die Wohnung nicht mehr bewohnt war. Grundsätzlich hat der Hauseigentümer die Obliegenheit, vor Eintritt der Frostperiode die Leitungen eines nicht bewohnten Hauses oder einer leer stehenden Wohnung abzusperren und zu entleeren, damit Frostschäden vermieden werden. Hauseigentümer, die schuldhaft diese Obliegenheit nicht erfüllen, verlieren ihren Versicherungsschutz.
Im hier geschilderten Fall legten die Hauseigentümer beim Versicherungsombudsmann Beschwerde ein. Dabei stellte sich heraus, die Hauseigentümer hatten nicht gewusst, dass die Mieterin ausgezogen war und die Wohnung deshalb leer stand. Die Hauseigentümer traf deshalb kein Verschulden an dem entstandenen Schaden. Das Versicherungsunternehmen war deshalb verpflichtet, den Schaden auszugleichen (Ombudsmann, AZ 7496/03).
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